
Der lateinische Begriff actus contrarius (gegenteiliger Akt/gegenteilige Handlung) wird von Juristen im Rahmen der Actus-contrarius-Theorie (Gegenaktstheorie) verwendet. Dieser Lehrsatz (es handelt sich nicht um eine echte Theorie) besagt, dass für die rechtliche Behandlung eines bestimmten Akts in der Regel dasselbe gilt, wie für sein (ausdrüc...
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Mit actus contrarius wird eine Rechtshandlung bezeichnet, die die Wirkungen einer früheren Rechtshandlung wieder aufheben soll. Zivilrecht Von einem actus contrarius spricht man im Zivilrecht bei einem Rechtsgeschäft, das ein früheres Rechtsgeschäft aufheben soll. Im Zivilrecht ist gemäß § 311 BGB zur Änderung und damit zur Aufhebung eines ...
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